Naturparkschule Prieros im Naturpark Dahme-Heideseen

Schulprogramm und Konzepte

Aufsichtskonzept

Wer wann wo aufpasst: Aufsichtszeiten, Bereiche und Regeln auf dem Schulgelände.

Rechtliche Grundlagen

Das vorliegende Aufsichtskonzept basiert auf der Verwaltungsvorschrift über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV Aufsicht – VVAuF) des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung. Diese konkretisiert die schulgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht der Schule (§ 62 BbgSchulG) sowie die daraus resultierende Verpflichtung zur Gewährleistung von Sicherheit und Schutz der Schüler*innen in schulischer Verantwortung. Gemäß Ziffer 2.1 der VV Aufsicht sind alle Lehrkräfte verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben sorgfältig und verantwortungsvoll wahrzunehmen. Das Aufsichtskonzept dient der Konkretisierung dieser Verpflichtung im schulischen Alltag und soll Transparenz sowie Verbindlichkeit für alle Beteiligten schaffen.

Grundsätze der Aufsichtspflicht

Die Grundschule Prieros nimmt ihre Aufsichtspflicht in folgenden Situationen wahr:

  • während des Unterrichts sowie während sonstiger Schulveranstaltungen
  • vor Unterrichtsbeginn und vor schulischen Veranstaltungen
  • nach Unterrichtsschluss, insbesondere im Hinblick auf Fahrschüler*innen. Die SchülerInnen sind bis zu 30 Min nach Unterricht zu beausichtichtigen, wenn Fahrschüler die Schule besuchen. Busaufsicht der Gemeinde unterstützt.
  • Hortbetreuung findet in der Regel ab 11.20 statt
  • bei Pausen, Unterrichtsausfall und unvorhersehbaren Ereignissen Die Wege zur Schule und nach Hause unterliegen nicht der schulischen Aufsichtspflicht (vgl. VV Aufsicht, Ziffer 2.5), es sei denn, besondere schulische Veranstaltungen oder Maßnahmen verlängern diese ausdrücklich.

Konkretisierung der Aufsichtszeiten und -bereiche

Schwimmunterricht und Baden an offenen Gewässern Der Schwimmunterricht unterliegt besonderen Anforderungen, die sich aus der VV Aufsicht (MBJS Brandenburg, Anlage 2, Stand: Februar 2025) sowie aus sicherheitsrelevanten Empfehlungen der DLRG und der Unfallkasse Brandenburg ergeben. Gemäß Verwaltungsvorschrift ist bei sicher schwimmenden Kindern (mindestens Schwimmabzeichen in Bronze) ein Aufsichtsverhältnis von maximal 15 Schüler*innen pro qualifizierter Lehrkraft zulässig. Bei Gruppen mit Nichtschwimmer*innen muss die Anzahl der Aufsichtspersonen entsprechend angepasst werden. Grundsätzlich gilt: Je höher das Gefährdungspotenzial, desto intensiver die Aufsicht. Lehrkräfte dürfen während des Schwimmunterrichts nicht mit ins Wasser gehen. Sie haben die Aufsicht aktiv vom Beckenrand aus zu führen und müssen dabei leichte Sport- oder Badebekleidung tragen (z. B. T-Shirt, Shorts, Badelatschen), um in Notsituationen schnell eingreifen zu können. (vgl. VV Aufsicht Brandenburg, Anlage 2) Nur Lehrkräfte mit einer gültigen Rettungsschwimmerausbildung gemäß DLRG-Norm dürfen Schwimmunterricht erteilen. Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze berechtigt ausschließlich zur Durchführung in geschlossenen Schwimmbädern (Pool) Für den Unterricht oder das Baden an offenen Gewässern (z. B. Badestelle Prieros) ist das Abzeichen in Silber zwingend erforderlich (vgl. DLRG-Handreichung; Unfallkasse Brandenburg). Zudem ist beim Aufenthalt an offenen Gewässern eine zweite volljährige Begleitperson verpflichtend. Die verantwortliche Lehrkraft darf nicht allein mit einer Schülergruppe an den Badestrand gehen. Schulgelände Vor Unterrichtsbeginn: Die Aufsicht beginnt um 7:20 Uhr und wird von einer diensthabenden Lehrkraft auf dem Schulhof durchgeführt. 1. Hofpause (9:30–9:45 Uhr): Zwei Lehrkräfte übernehmen die Pausenaufsicht auf dem Außengelände. 2. Hofpause (11:20–11:45 Uhr): Eine Lehrkraft beaufsichtigt den Schulhof, eine weitere betreut die Mensa. Ab 11:20 Uhr unterstützt der Hort die Aufsicht, insbesondere im Rahmen der Schüleraufsichten der Jahrgangsstufen 4 und 6. Die Schüler*innen der 6. Klassen werden aktiv in die Pausenaufsicht eingebunden (unter Anleitung einer Lehrkraft), was die Partizipation fördert und Verantwortung schult. Regenpausen: Bei ungünstiger Witterung findet die Aufsicht im Gebäude statt. Die Aufsicht in den Klassenräumen erfolgt dann ebenfalls durch eingeteilte Lehrkräfte. Nach Unterrichtsschluss: Nach der 4. Unterrichtsstunde beaufsichtigt die eingeteilte Lehrkraft die Nicht-Hort- Kinder bis zum Ende der Hofpause. Die Fahrschüler*innen werden durch eine von der Gemeinde beauftragte Aufsichtsperson betreut, bis sie sicher im Bus sitzen. Alle anderen Schüler*innen begeben sich laut Hausordnung umgehend auf den Heimweg. Besonderheiten: Für Schwimmunterricht, Wandertage, Projekttage und Schulfahrten gelten die Sonderregelungen der VV Aufsicht (Ziffer 3). Die Aufsicht richtet sich dabei nach dem jeweiligen Veranstaltungstyp, der Gruppengröße, dem Gefährdungspotenzial sowie dem Alter und Entwicklungsstand der Schüler*innen.

Mitwirkung der Eltern und Schüler*innen

Eltern können – in Absprache mit der Schule – unterstützend bei Ausflügen oder Veranstaltungen mitwirken. Eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Aufsichtspflicht besteht für sie jedoch nicht. Die Schüler*innen werden regelmäßig altersgerecht über Verhaltensregeln und Aufsichtsbereiche belehrt. Alle Belehrungen werden dokumentiert und im Klassenbuch vermerkt.

Besondere Hinweise zur Aufsicht

Lehrkräfte sind verpflichtet, sich vor Beginn ihrer Aufsichtszeiten am zugewiesenen Ort einzufinden (vgl. VV Aufsicht, Ziffer 2.3). Aufsicht kann nicht nur zu festgelegten Zeiten, sondern auch situativ erforderlich werden – etwa in Notfällen oder bei absehbaren Gefährdungen. Dabei gilt stets das Prinzip der aktiven Aufsicht: Die Aufsichtsperson muss durch unmittelbare Präsenz und gezielte Beobachtung in der Lage sein, gefährliche Situationen frühzeitig zu erkennen und angemessen zu handeln. Aufsicht ist präventiv, kontinuierlich und situationsangemessen wahrzunehmen. Ziel ist nicht nur die Vermeidung von Unfällen, sondern auch die Förderung einer verantwortungsvollen und sicheren Schulkultur im Sinne des pädagogischen Auftrags der Schule.

Quellen und rechtliche Verweise

  • VV Aufsicht (VVAuF) des MBJS Brandenburg, zuletzt geändert am 5. Februar 2025
  • § 62 BbgSchulG – Fürsorge- und Aufsichtspflicht
  • Bildungsserver Brandenburg: www.bildungsserver.berlin-brandenburg.de
  • VV Aufsicht Brandenburg, Anlage 2 (MBJS, Stand 02/2025)
  • DLRG-Handreichung zur Sicherheit im Schulschwimmen
  • Unfallkasse Brandenburg: Hinweise zum Schwimmen und Baden an offenen Gewässern
  • Deutsches Rettungsschwimmabzeichen – Regelwerk der DLRG

Beschlossene Fassung als PDF